Lexikon

Musterbauordnung §3

Musterbauordnung §3: Abs. 1 „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“. In bestehenden Wohngebäuden ist der Radonschutz freiwillig. Arbeitgeber in Radon-Vorsorgegebieten sind hingegen nach dem Strahlenschutzgesetz dazu verpflichtet, die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen zu messen und bei der Überschreitung des Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter unverzügliche Maßnahmen zur Radonreduktion einzuleiten.
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